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Disclaimer

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Der sagenumwobene Disclaimer - und ein paar Informationen dazu

Ich bin kein Rechtsanwalt, kann die Informationen, die zu finden sind, jedoch nur folgendermaßen deuten: Eine ausdrückliche Distanzierung ist an sich nicht möglich. Wer im Kontext mutwillig z.B. mehrere Links sammelt, die zu illegalen Inhalten führen, macht sich sicherlich strafbar.

Haftung für Inhalte in Foren?

In einem Urteil, das Heise traf, wurde festgelegt, daß Heise auch ohne Kenntnis für Forenbeiträge haftet. Dieses Urteil brachte mehr Unklarheit als Ordnung über das Internet.

Ein paar Beiträge zu diesem Thema finden sich hier. Wie die aktuelle Entscheidung und Rechtslage ist, ist zumindest mir unklar. Ich war der Meinung, das Heise in Berufung gegangen wäre, fand aber diesen Beitrag nicht mehr.

Auszug aus Wikipedia

Quelle: Disclaimer

Aus Angst, für gesetzte Links haftbar gemacht zu werden, findet sich auf zahlreichen Homepages (auch von Anwälten) ein Hinweis auf das Urteil vom 12. Mai 1998 des Landgerichts Hamburg mit dem Aktenzeichen: 312 O 85/98. Unter Berufung auf dieses Urteil wird behauptet, man müsse sich von allen Links distanzieren, um nicht dafür haftbar zu sein.

Beispiel

Mit dem Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesem Inhalt distanziert. Für alle Links auf dieser Homepage gilt: Ich distanziere mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf meiner Homepage und mache mir diese Inhalte nicht zu Eigen.

Eine Internetsuche nach diesem Text ergibt im deutschsprachigen Internet über eine Million Fundstellen. Bei Google 1.510.000 Seiten (26.08.2007):

Ethische Bewertung

Distanziert man sich von Links, so stellt sich die Frage, warum man sie überhaupt angibt. Ein Link stellt eine Empfehlung oder die Angabe einer Quelle dar. Von ersterer ist eine Distanzierung kaum möglich, von zweiterer distanziert sich in aller Regel bereits der zugehörige Text.

Gründe sich vom Link zu distanzieren, jedoch diesen zu belassen, kann es allerdings mehrere geben:

  • auf der verlinkten Seite gibt es viele interessante Informationen, welche überwiegen
  • Unsicherheit, ob die verlinkten Informationen straf- bzw. zivilrechtlich zu beanstanden sind
  • Verlinkung, ohne Durchsicht aller Seiten der verlinkten Seite
  • mögliche zwischenzeitliche Änderungen auf der verlinkten Seite

Der letzte Punkt der Aufzählung dürfte dabei zugleich der wichtigste sein. Da die verlinkte Seite nicht unter der eigenen Verwaltung steht, hat man somit keinerlei Kontrolle, ob der entsprechende Inhalt später rechtlich bedenkliche Textpassagen enthält.

Rechtliche Bewertung

Auch in rechtlicher Hinsicht ist ein solcher Disclaimer kaum haltbar. Insbesondere wird das Urteil des LG Hamburg fehlzitiert: Die Richter haben in einem konkreten Fall entschieden, dass der bloße Hinweis darauf, dass der Linksetzer keine Haftung für eventuelle Rechtsverletzungen auf der Zielseite übernehmen wolle, nicht ausreicht. Der Beklagte hatte in einer Zusammenstellung von Hyperlinks ausschließlich auf Seiten mit ehrverletzenden Äußerungen über den Kläger verlinkt. Nach Ansicht des Gerichts wurde durch den Gesamtkontext erkennbar, dass er sich diese Äußerungen zu Eigen mache. Durch seine Erklärung, er hafte nicht, ändere sich daran nichts. Diese Aussage des Urteils ist eigentlich keine spektakuläre Erkenntnis, denn es gilt ganz allgemein, dass bestehende gesetzliche Haftungen nicht einseitig durch denjenigen, der eine Verletzungshandlung begeht, ausgeschlossen werden können. Allerdings ist die Entscheidung ganz überwiegend dahingehend missverstanden worden, dass man sich nun durch eine weitergehende (verbale) Erklärung auch vom Inhalt der Linkziele distanzieren müsse, also nicht mehr nur noch einseitig die Haftung ausschließe. Dabei wird übersehen, dass im entschiedenen Fall der Linksetzer selbst auf seiner Seite in ähnlicher Weise argumentiert hatte, wie dies auf der Seite geschah, auf die sein Link verwies. Für den unbefangenen Leser stellte es sich daher so dar, dass der Autor der Ausgangsseite sich auch den Inhalt der Zielseite zu eigen machte. Daher stellte seine Haftungsfreistellungsklärung auch keine echte Distanzierung dar, sondern war allenfalls ein Lippenbekenntnis. Es kommt deshalb in jedem Fall auf die Würdigung der gesamten Umstände an. Wenn also beispielsweise auf den Seiten einer antifaschistischen Organisation ein Link auf Seiten mit nationalsozialistischer Propaganda zu finden ist, könnte das lediglich als Beleg einer bestimmten Behauptung oder Quellenangabe verstanden werden. Umgekehrt dürfte ein entsprechender Link von einer Webseite aus, auf der ohnehin Sympathie für entsprechendes Gedankengut geäußert wird, eine Haftung begründen, unabhängig davon, ob der Disclaimer verwendet wird oder nicht.

Das aktuelle Telemediengesetz normiert nach Ansicht vieler Autoren eine Haftungsprivilegierung in den §§ 8 und 9 für die Fälle, in denen der Linksetzer keine positive Kenntnis von unerlaubten Inhalten hatte, allerdings nur dann, wenn sich der Seitenbetreiber die Inhalte der Links nicht zu Eigen macht. Zu-Eigen-Machen heißt, den Eindruck zu erwecken, es handle sich um eigene Aussagen. Das lässt sich aber durch entsprechende Darstellung der Links problemlos erreichen. Wikipedia z. B. markiert externe Links besonders. Der Bundesgerichtshof hat jedoch mit Urteil vom 17. Juli 2003, AZ: I ZR 259/00 - Paperboy entschieden, dass die früher in § 5 Teledienstegesetz geregelten Haftungsfreistellungen, denen die heutigen §§ 8 und 9 entsprechen, weder unmittelbar noch analog auf das Setzen von Hyperlinks anwendbar sind, da der Gesetzgeber bei der Novellierung des Teledienstegesetzes die Haftung für Hyperlinks bewusst nicht regeln wollte. Daher ist die Rechtslage weiterhin ungeklärt. Dies betrifft vor allem die Frage, ob auch eine fahrlässige Haftung in Betracht kommt, wenn der Hyperlink ursprünglich auf ein rechtlich unbedenkliches Dokument verwies, das ohne Wissen des Linksetzers geändert wurde und nunmehr einen rechtswidrigen Inhalt hat. Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil vom 15. März 2002, Az. 21 U 1914/02 ([4]) die Auffassung vertreten, dass das Setzen eines Hyperlinks eine Gefahrenquelle eröffne und der Linksetzer daher verpflichtet sei, auch nach dem Setzen des Hyperlinks zu überprüfen, auf welche Inhalte der Hyperlink verweist.

Technischer Ansatz zur Vermeidung der Zurechnung fremder Ansichten

Den bisherigen Ausführungen des Artikels folgend, die Aussage der uneinheitlichen Rechtsprechung berücksichtigend, bestehen u.a. folgende Möglichkeiten, Links zu setzen, um eine möglichst starke Trennung von eigenen und fremden Ansichten zu erreichen:

  • Klare Kennzeichnung von externen Links
  • Öffnen von externen Links in neuen Browser-Fenstern (allerdings macht man sich mit dieser Methode bei vielen Besuchern unbeliebt, Empfehlungen für Benutzerfreundlichkeit sprechen sich dagegen aus, ebenso die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - sie verlangt mindestens einen Hinweis auf das Öffnen eines neuen Fensters; genutzt wird ein als mißbilligt eingestuftes HTML-Attribut, das seit XHTML 1.1 entfällt)
  • Kein Setzen von „Deep-Links“, also immer auf die Startseite einer Internetpräsenz verlinken (ebf. wenig nutzerfreundlich)
  • Kennzeichnen, wann ein Link gesetzt wurde. Dieses erreicht, dass bei einem Inhaberwechsel der verlinkten Internet-Präsenz dort auch noch der intendierte Inhalt vorhanden war und noch nicht die ggf. rechtswidrigen Inhalte. Auch bei nachträglichem Erscheinen eines rechtswidrigen Inhalts auf der verlinkten Seite kann dies ggf. vor Haftungsansprüchen schützen [5]
  • Von Zeit zu Zeit die Links überprüfen.

Nutzloser Abwehrzauber

Quelle: Quelle

Der nachfolgende Beitrag wurde gemeinsam mit dem Kollegen Christoph Köster in Heft 14/2003 der Zeitschrift „c't Magazin für Computertechnik“ veröffentlicht.

Änderungen der Rechtsprechung oder Gesetzgebung hat es seither nicht gegeben, so dass der Text immer noch aktuell ist. Stand: Juli 2004

Joerg Heidrich / Christoph Köster

Wie einen Schutzschild gegen das juristische Übel der Welt tragen viele deutsche Websites so genannte Disclaimer, mit denen sich die Betreiber vor Ungemach schützen wollen. Doch die Wirksamkeit dieser Abwehrzauber ist nur sehr begrenzt, wie inzwischen einige Urteile belegen. Viele der angeblichen Haftungsausschlüsse können sich im Gegenteil sogar negativ für den Seitenbetreiber auswirken.

Mit Urteil vom 12. Mai 1998, Aktenzeichen 312 O 85/98, hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links (…)„: Diese oder vergleichbare Erklärungen findet Google nicht weniger als 80 000 Mal im deutschsprachigen Teil des Webs. Die Entscheidung der Hamburger Richter ist eines der am häufigsten fehlinterpretierten Urteile bundesdeutscher Rechtsgeschichte. Im Übrigen wurde sie niemals rechtskräftig, denn die Parteien haben sich in höherer Instanz in einem Vergleich geeinigt.

Der Rechtsstreit drehte sich um beleidigende Äußerungen gegenüber einem Rechtsanwalt auf einer Website, auf die der Beklagte vorsätzlich und unter Kenntnis des Inhalts verlinkt hatte. Er habe sich damit die dort geäußerte Meinung durch das wissentliche Setzen des Links zu Eigen gemacht, befand das Landgericht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz an den beleidigten Anwalt.

Dies entspricht der inzwischen allgemein angenommenen Rechtslage bei der Beurteilung von Verknüpfungen. Grundsätzlich kommt eine Haftung für Links auf fremde Inhalte nur dann in Betracht, wenn der Linkende vom rechtswidrigen Inhalt Kenntnis hat. Die Betreiber von Websites sollten sich also vor dem Setzen eines Links vergewissern, ob auf den Zielseiten nichts Verbotenes steht. Tauchen dort illegale Inhalte erst nach der Prüfung auf, ist das für den Linkenden ohne Belang, solange er davon nicht, etwa durch den Hinweis eines Surfers, nachweisbar Kenntnis erlangt. Eine weitergehende Nachforschungspflicht besteht nicht.

Wer aber, wie in dem geschilderten Fall, existierende illegale Inhalte verlinkt, dem hilft auch kein Disclaimer. Tatsächlich hatte der Betreiber der Website einen „Haftungsausschluss“ eingebaut, den das Gericht aber angesichts der eindeutigen Beleidigung nicht gelten ließ. Es macht ja wenig Sinn, sich gleichzeitig von den Inhalten einer Website zu distanzieren und sie andererseits gerade durch das Setzen eines Links dem Besucher zu empfehlen. Unwirksame Disclaimer

Inzwischen hat die weitere Rechtsprechung die Unwirksamkeit von Disclaimern bestätigt. Ein Urteil des OLG München vom 17. Mai 2002 (21 U 5569/01) stellt fest, dass ein im Navigationsmenü versteckter Disclaimer, mit dem sich der Betreiber eines Forums von der Haftung für fremde Beiträge freistellen wollte, generell keine Wirkung entfaltet. Dies scheitere schon daran, dass ein Besucher von diesen Regelungen üblicherweise bei Nutzung der Website keine Kenntnis nehmen wird.

Ein Ausschluss der Haftung käme nach Ansicht des Gerichts allenfalls in Betracht, wenn der Nutzer die Seiten nur über den Disclaimer erreicht oder wenn jede Seite einen deutlichen Text zum Haftungsausschluss enthält. In diesem Falle könnte man unter Umständen von einem Vertrag zwischen Betreiber und Nutzer der Website ausgehen, dessen Inhalt den Haftungsausschluss umfasst. Dies hätte allerdings den Nachteil, dass die so geschlossene Vereinbarung nur zwischen den Beteiligten gilt, nicht aber gegenüber Dritten. So wäre der Website-Betreiber im Falle des LG Hamburg auch bei einer solchen vertraglichen Regelung schadensersatzpflichtig, da der beleidigte Rechtsanwalt dem Haftungsausschluss nicht zugestimmt hatte.

Sobald es rechtlich etwas anrüchiger wird, gerne also etwa auf Warez-Seiten oder geklauten Bildergalerien, findet sich häufig ein Hinweis auf „Code 431.322.12 of the Internet Privacy Act“, der je nach Auslegung Polizisten, Regierungsbeamten oder vorsorglich gleich allen Personen den Besuch einer Website verbietet. Das Pikante an der Übernahme dieser angeblichen US-Gesetzgebung: Es gibt den „Clinton Internet Privacy Act“ überhaupt nicht, der ist nur ein Hoax.

Die Idee, durch einseitige Erklärungen Rechtsverhältnisse zu gestalten und sich durch Formularvorschriften eine Haftung zu ersparen, ist ein ohnehin typisch anglikanisches Rechtsgut. In unserem nachpreußischen Rechtssystem hingegen ordnen Vorschriften und Gesetze fast alles. Ein deutscher Website-Betreiber kann durch von US-Seiten abgekupferten Disclaimer die hiesigen Rechtsverhältnisse nicht beliebig zu seinen Gunsten ausweiten, denn bei einem Rechtsstreit hierzulande gelten immer die deutschen Gesetze und Richterrecht. Mehr Schaden als Nutzen

Nicht genug damit, dass pauschale Disclaimer in aller Regel keinen Nutzen haben, schlimmstenfalls schaden sie dem Verwender sogar, wenn ein Richter sie als Indiz für vorhandenes Unrechtsbewusstsein wertet. Denn die Verwendung eines Disclaimers auf einer Website zeigt, dass dem Betreiber offenbar die Möglichkeit von Rechtsverletzungen durch Links auf rechtlich relevante Inhalte bekannt war. Dies kann im Strafrecht durchaus als Indiz für einen potenziell vorhandenen Vorsatz gewertet werden.

Daher schaden solche pauschalen, scheinbar unverfänglichen Lösungen, die Websites wie www.disclaimer.de anbieten, im Endeffekt rechtlich mehr als sie nutzen. Denn die darin enthaltenen Regelungen entsprechen ohnehin der geltenden Rechtslage und wären in einem Rechtsstreit auch ohne Disclaimer anzuwenden.

Fazit

Es gibt keine Muster-Lösungen, um sich aus einer Haftung zu stehlen. Als Abwehrzauber gegen juristische Ansprüche taugen pauschale Haftungsausschlüsse in keinem Fall. Hilfreicher sind dagegen gezielte Hinweise auf der eigenen Website, in denen der Betreiber etwa das Datum der letzten Prüfung von verlinkten Websites nennt oder sein Urheberrecht an einzelnen Texten oder Bildern verdeutlicht.

© 2003 Heise Zeitschriften Verlag GmbH & Co. KG, Hannover

Stand: Juli 2004

 
 
         
         
   
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